Helfende Hände

Aufwandsentschädigung im Ehrenamt: Was Ihnen wirklich zusteht

Die ehrliche Antwort auf die Frage, was ein Ehrenamt kostet: in der Regel wenig bis nichts. Denn zwei Dinge fangen Ihre Ausgaben auf. Zum einen der Aufwendungsersatz, mit dem Ihnen echte Kosten wie Fahrten oder Material erstattet werden. Zum anderen die Aufwandsentschädigung, eine steuerfreie Pauschale als Anerkennung für Ihre Zeit. Seit dem 1. Januar 2026 bleiben dabei bis zu 960 Euro über die Ehrenamtspauschale und bis zu 3.300 Euro über die Übungsleiterpauschale steuer- und sozialabgabenfrei. Wer verschiedene Aufgaben übernimmt, kommt sogar auf bis zu 4.260 Euro im Jahr. Dieser Ratgeber erklärt verständlich, was Ihnen zusteht, wo der Unterschied zwischen Erstattung und Pauschale liegt und worauf Sie im Landkreis Ebersberg achten sollten.

Was kostet mich ein Ehrenamt überhaupt?

Bevor es ums Geld geht, das zurückkommt, lohnt der ehrliche Blick auf das, was ein Ehrenamt tatsächlich verlangt. Der größte Posten ist Ihre Zeit, oft ein bis drei Stunden pro Woche. Dazu kommen kleine, echte Ausgaben. Sie fahren mit dem eigenen Auto zum Verein, telefonieren für die Organisation, kaufen Material für eine Bastelgruppe oder Porto für den Schriftverkehr. Für manche Aufgaben brauchen Sie ein erweitertes Führungszeugnis oder eine kurze Fortbildung. Diese Beträge sind meist überschaubar, summieren sich aber über das Jahr. Viele Menschen schrecken genau davor zurück, weil sie befürchten, am Ende draufzuzahlen. Diese Sorge ist verständlich, aber in den allermeisten Fällen unbegründet. Denn für fast all das gibt es einen Ausgleich, wenn Sie wissen, was Ihnen zusteht, und es früh mit Ihrem Verein klären. Genau darum geht es in den nächsten Abschnitten.

Aufwandsentschädigung oder Aufwendungsersatz: Wo ist der Unterschied?

Diese zwei Begriffe werden oft verwechselt, meinen aber etwas Verschiedenes. Der Aufwendungsersatz erstattet Ihre tatsächlich entstandenen Kosten, etwa Fahrt, Telefon, Porto oder Material. Darauf haben Sie ein gesetzliches Recht, sofern die Ausgaben notwendig und angemessen sind und Sie sie mit Belegen nachweisen. Der Verein muss diese Auslagen erstatten, und das steuerfrei. Die Aufwandsentschädigung dagegen ist keine Kostenerstattung, sondern eine pauschale Anerkennung für Ihren Zeiteinsatz. Sie wird meist über die Ehrenamts- oder die Übungsleiterpauschale gezahlt und setzt in der Regel eine vertragliche Regelung voraus. Ein Beispiel: Fahren Sie regelmäßig Senioren zum Arzt, erstattet Ihnen der Verein die Spritkosten als Aufwendungsersatz, während eine monatliche Pauschale Ihren Zeiteinsatz würdigt. Wichtig ist die saubere Trennung: Erstattete Kosten dürfen nicht zusätzlich über die Pauschale abgerechnet werden. Beides zusammen sorgt aber dafür, dass Ihr Engagement Sie unterm Strich kaum etwas kostet.

Wie viel bleibt steuerfrei? Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale

Wie hoch die steuerfreie Aufwandsentschädigung ausfällt, hängt von Ihrer Tätigkeit ab. Für allgemeine Aufgaben wie Vorstand, Kasse oder Organisation gilt die Ehrenamtspauschale von 960 Euro im Jahr. Für pädagogische, pflegerische oder künstlerische Tätigkeiten, etwa als Trainer, Ausbilder oder in der Betreuung, greift die höhere Übungsleiterpauschale von 3.300 Euro. Beide sind seit 2026 nicht nur steuerfrei, sondern auch sozialabgabenfrei. Voraussetzung ist jeweils, dass Sie nebenberuflich für eine gemeinnützige Organisation tätig sind. Üben Sie zwei verschiedene Aufgaben aus, zum Beispiel Trainer und Kassenwart, dürfen Sie beide Pauschalen nebeneinander nutzen, also bis zu 4.260 Euro steuerfrei. Nicht erlaubt ist die Kombination für ein und dieselbe Tätigkeit. Die folgende Übersicht stellt beide Pauschalen gegenüber.

Merkmal Ehrenamtspauschale Übungsleiterpauschale
Steuerfrei bis (2026) 960 Euro pro Jahr 3.300 Euro pro Jahr
Gesetzliche Grundlage § 3 Nr. 26a EStG § 3 Nr. 26 EStG
Für welche Tätigkeit fast jede gemeinnützige Aufgabe (Vorstand, Kasse, Orga, Platzwart) pädagogisch, pflegerisch, künstlerisch (Trainer, Ausbilder, Betreuer, Pflege)
Sozialabgaben frei frei
Einzelnachweis nötig nein, echte Pauschale nein, echte Pauschale
Kombinierbar ja, mit Übungsleiterpauschale für andere Tätigkeit ja, mit Ehrenamtspauschale für andere Tätigkeit

Was gilt bei Minijob, Rente und Steuererklärung?

Die Pauschalen lassen sich gut mit anderem Einkommen verbinden. Neben einem Minijob, der 2026 bei 603 Euro monatlich liegt, dürfen Sie die Ehrenamtspauschale zusätzlich nutzen, sodass Ihr Einkommen bis zu einer Obergrenze steuer- und abgabenfrei bleibt. Als Rentnerin oder Rentner müssen Sie nichts befürchten: Nach Erreichen der Regelaltersgrenze dürfen Sie unbegrenzt hinzuverdienen, und steuerfreie Pauschalen tasten Ihre Rente nicht an. Zwei Punkte sollten Sie dennoch beachten. Erstens gilt der Freibetrag pro Person und Jahr, auch über mehrere Vereine hinweg. Sie können die 960 Euro also nur einmal ausschöpfen. Zweitens ist die Aufwandsentschädigung zwar steuerfrei, muss aber trotzdem in der Steuererklärung angegeben werden. Ein Sonderfall ist der Vorstand: Er darf eine Pauschale nur erhalten, wenn die Vereinssatzung das ausdrücklich erlaubt.

Was heißt das konkret für mein Ehrenamt im Landkreis Ebersberg?

Ob Sportverein in Poing, Nachbarschaftshilfe in Vaterstetten oder Kulturinitiative in Grafing: Die Regeln sind bundesweit gleich, entscheidend ist die Praxis vor Ort. Fragen Sie Ihren Verein früh, ob und in welcher Höhe eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird und wie Sie Auslagen abrechnen. Heben Sie Belege für Fahrten, Telefon und Material auf, denn den Aufwendungsersatz bekommen Sie unabhängig von der Pauschale. Bei Fragen zu Engagement und Anlaufstellen hilft die Fachstelle Ehrenamt am Landratsamt Ebersberg oder die Freiwilligenagentur Schwungrad Ebersberg e.V. Wo Sie sich konkret einbringen können und welche Vereine im Landkreis Unterstützung suchen, sehen Sie in unserer Übersicht. Und wenn Ihr Engagement zu einer bezahlten Aufgabe werden soll, lohnt der Blick in alle Stellenangebote.

Marion Reger, Geschäftsführung Nachbarschaftshilfe Netzwerk GmbH, +49 173 6033 751, info@nachbarschaftshilfe-netzwerk.de.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung, im Zweifel Finanzamt oder Steuerberatung hinzuziehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Aufwandsentschädigung ist der Ausgleich für Ihre Zeit, Aufwendungsersatz erstattet echte Kosten wie Fahrt und Material.
  • Steuerfrei bleiben ab 2026 bis zu 960 Euro (Ehrenamtspauschale) oder 3.300 Euro (Übungsleiterpauschale), beides auch sozialabgabenfrei.
  • Für verschiedene Tätigkeiten lassen sich beide Pauschalen kombinieren, bis zu 4.260 Euro im Jahr.
  • Auslagen bekommen Sie gegen Beleg zusätzlich erstattet, unabhängig von der Pauschale.
  • Rentner dürfen unbegrenzt hinzuverdienen. Die steuerfreie Pauschale müssen Sie dennoch in der Steuererklärung angeben.

Unterm Strich kostet Ihr Einsatz Sie kaum etwas

Ein Ehrenamt ist Herzenssache, keine Geldfrage. Und doch beruhigt die Rechnung: Wer seine Belege sammelt und mit dem Verein klärt, was möglich ist, bekommt echte Auslagen erstattet und kann obendrein eine steuerfreie Aufwandsentschädigung erhalten. Aus der Sorge, ein Engagement könnte teuer werden, wird so schnell ein kleines Plus, ganz ohne dass der gute Zweck in den Hintergrund tritt. Im Landkreis Ebersberg warten viele Vereine und Initiativen auf Unterstützung. Wenn Sie überlegen mitzumachen, sprechen Sie eine Anlaufstelle in Ihrer Gemeinde an oder werfen Sie einen Blick in unsere Übersicht. Ihr Einsatz zählt, und er kostet Sie weniger, als Sie vielleicht denken.

Häufige Fragen zur Aufwandsentschädigung im Ehrenamt

Was ist der Unterschied zwischen Aufwandsentschädigung und Aufwendungsersatz?

Der Aufwendungsersatz erstattet Ihnen tatsächlich entstandene Kosten wie Fahrt, Telefon oder Material gegen Beleg. Die Aufwandsentschädigung ist dagegen eine pauschale Anerkennung für Ihren Zeitaufwand, meist über die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale.

Muss ich die Aufwandsentschädigung versteuern?

Bis zu den Freibeträgen (960 Euro bzw. 3.300 Euro im Jahr 2026) bleibt sie steuer- und sozialabgabenfrei. Angeben müssen Sie die Einnahmen in der Steuererklärung trotzdem. Nur der Betrag über dem Freibetrag ist zu versteuern.

Kann ich Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale kombinieren?

Ja, aber nur für unterschiedliche Tätigkeiten. Sind Sie zum Beispiel Trainer und zugleich Kassenwart, können Sie beide Pauschalen nutzen, zusammen bis zu 4.260 Euro steuerfrei. Für dieselbe Tätigkeit ist die Kombination nicht erlaubt.

Wird meine Rente gekürzt, wenn ich eine Aufwandsentschädigung bekomme?

Nein. Nach der Regelaltersgrenze dürfen Sie unbegrenzt hinzuverdienen, und steuerfreie Pauschalen zählen nicht als anrechenbares Einkommen. Ihre Altersrente bleibt unberührt.

Bekomme ich meine Fahrtkosten extra erstattet?

Ja. Notwendige Auslagen wie Fahrtkosten haben Sie als Aufwendungsersatz zusätzlich zu jeder Pauschale zugute, sofern Sie sie mit Belegen nachweisen. Wichtig ist die saubere Trennung, damit dieselbe Ausgabe nicht doppelt abgerechnet wird.